Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 156 Vereinigung auf Antrag
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/156#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag einer bundesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Krankenkassen dieser Kassenart nach Anhörung der betroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/156#abs-2 (2) Die Landesregierung kann auf Antrag einer landesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Krankenkassen dieser Kassenart des Landes nach Anhörung der betroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/156#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, deren Satzungen keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten.
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Entscheidungen ab dem 05.04.2020: seit diesem Tag hat § 156 SGB V seinen heutigen Inhalt. 5 ältere Entscheidungen zitieren eine frühere Fassung mit anderem Inhalt →